Seit 2002 gibt es das Gewaltschutzgesetz, welches die Situation von Opfern häuslicher Gewalt erheblich verbessert hat. Im Gewaltschutzgesetz sind gerichtliche Maßnahmen zum Schutz vor Gewalt und Nachstellungen, sowie die Überlassung einer gemeinsam genutzten Wohnung verankert.
Was tun bei häuslicher Gewalt?
Die Polizei hat die Möglichkeit, den Täter für 14 Tage aus der Wohnung zu verweisen. Dieser muss dann die Schlüssel abgeben und die Wohnung verlassen. In dieser Zeit darf er nicht in die gemeinsame Wohnung zurückkehren. Die Einhaltung des Rückkehrverbots wird von der Polizei überprüft. Beachtet der Täter das Rückkehrverbot nicht, rufen Sie erneut die Polizei. Die Polizei macht ein Kurzprotokoll, das Sie erhalten. Dieses wichtige Kurzprotokoll dokumentiert die Gewalttätigkeit.
Welche rechtlichen Möglichkeiten haben Sie, die Wohnung auch weiterhin allein zu nutzen?
Die Wohnungsverweisung und das Rückkehrverbot gelten in der Regel 14 Tage. Innerhalb dieser Zeit können Sie beim Amtsgericht einen Eilantrag auf Zuweisung der Wohnung stellen. Die Anträge können über uns, Rechtsanwälte oder direkt bei der Rechtsantragsstelle des Amtsgerichts gestellt werden.
Mit der Antragstellung verlängert sich die Frist, in der der Täter die Wohnung nicht betreten darf, erneut um (max.) 10 Tage. Das Gericht muss in dieser Zeit eine Entscheidung treffen.
Wenn der Antrag genehmigt wird, können Sie vorerst mit Ihren Kindern in der Wohnung leben. Dem Ehemann wird der Zutritt zur Wohnung untersagt. Falls die Wohnung Eigentum des Mannes ist, wird die Dauer der alleinigen Wohnungsnutzung auf 6 Monate begrenzt. Wenn die Wohnung für Sie und Ihre Kinder zu teuer ist, gewährt Ihnen das Sozialamt/ ARGE Dortmund vorerst eine finanzielle Unterstützung.
Auch, wenn kein Polizeieinsatz stattgefunden hat, können Sie einen Antrag auf Wohnungszuweisung stellen, allerdings dauert die Bearbeitung dann länger, da es kein Eilverfahren ist.
Welche Unterlagen benötigen Sie für eine Antragstellung?
Folgende Unterlagen werden dazu benötigt: die Dokumentation vom Polizeieinsatz, ein ärztliches Attest (falls vorhanden), Personalausweis, die Kontaktdaten der gewalttätigen Person (Telefonnummer, aktuelle Adresse) und den Mietvertrag/ Grundbucheintrag.
Welche Kosten kommen auf Sie zu, wie und wann wird über den Antrag entschieden?
Da es sich um ein Antragsverfahren handelt, können Kosten entstehen. Wenn kein eigenes oder nur geringes Einkommen vorhanden ist, kann Verfahrenskostenhilfe bewilligt werden.
Das Gericht muss innerhalb von 10 Tagen entscheiden. Sie und der Täter erhalten den Beschluss ein paar Tage später per Post.
Wenn das Gericht die sofortige Wirksamkeit anordnet gilt die Verfügung ab sofort.
Weitere Schutzmaßnahmen im Rahmen des Gewaltschutzgesetzes
Das Gericht kann ihrem Partner verbieten:
- Kontakt zu Ihnen aufzunehmen, auch nicht über Telefon, Briefe, E-Mail oder Messenger-Dienste etc.
- Sich Ihnen und Ihrer Wohnung bis auf einen gewissen Umkreis zu nähern,
- Orte aufzusuchen, an denen Sie sich regelmäßig aufhalten müssen, wie z.B. Arbeitsplatz, Kindergarten etc.
